Iranische Studierende aus der Ukraine
Die iranischen Cousins M. M. und M. H. hielten sich in Kiew auf, um dort zu studieren. Nach Kriegsbeginn in der Ukraine, entschieden sie sich jedoch sehr schnell zur Flucht und reisten am 27. Februar nach Deutschland ein. Durch die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) wäre es ihnen rechtlich erlaubt gewesen, sich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufzuhalten, um zu prüfen, ob sie beispielsweise ihr Studium hier fortsetzen können. Von dieser Regelung hätten die Cousins letztlich bis zum 31. August 2022 profitieren können, erst danach wären sie ohne Aufenthaltserlaubnis zur Ausreise verpflichtet gewesen.
An einem Verbleib in Deutschland bestand jedoch kein Interesse. Die Cousins wollten schnellstmöglich zur ihrer Familie in den Iran zurückkehren. Zum Zeitpunkt der Vorsprache bei der ZRB Südbayern am 16. März waren M. und H. jedoch nicht förderfähig über das REAG/GARP-Programm. Durch die UkraineAufenthÜV waren sie weder ausreisepflichtig, noch hatten sie einen Asylantrag gestellt oder ein Asylgesuch geäußert. Sie erfüllten daher die zu diesem Zeitpunkt geltenden Förderkriterien nicht. Eine Änderung am REAG/GARP-Programm zu Gunsten von Menschen in einer solchen Situation erfolgte erst im April und war damals noch nicht abzusehen.
Die ZRB Südbayern stellte deswegen einen Antrag auf Sondergenehmigung zur Förderung der Ausreisekosten über das Bayerische Rückkehrprogramm, der auch durch das Landesamt für Asyl und Rückführungen genehmigt wurde. Dies beinhaltete die Kosten für das Flugticket und den notwendigen PCR-Test. Ferner wurde beiden auch die persönliche Reintegrationshilfe des Programms gewährt. Durch die schnelle und unkomplizierte Zusammenarbeit konnte die Rückkehr der beiden Cousins in den Iran bereits 13 Tage nach Vorsprache erfolgen.